Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 24.01.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91   

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https://dejure.org/1993,130
BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91 (https://dejure.org/1993,130)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1993 - 5 C 50.91 (https://dejure.org/1993,130)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1993 - 5 C 50.91 (https://dejure.org/1993,130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von Heimsonderschulkosten

  • behindertemenschen.de

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel; Übernahme von Heimsonderschulkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Nachrang - Bedarfsdeckung - Betreuungseinrichtung - Eingliederungserfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 127
  • NVwZ 1995, 78 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 589
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.

    Aber auch vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers kommt in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten ( vgl. BVerwGE 26, 217 (220); 90, 154 (156); 90, 160 (162)).

    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat ( vgl. BVerwGE 23, 255 (257); 52, 214 (226); 65, 52 (53); 90, 154 (156) sowie Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - (FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24)).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.

    Aber auch vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers kommt in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten ( vgl. BVerwGE 26, 217 (220); 90, 154 (156); 90, 160 (162)).

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Sinn dieser Vorschrift ist es, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen ( vgl. BVerwGE 48, 228 (234)).

    Sinn dieser Vorschrift ist es, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen ( vgl. BVerwGE 48, 228 (234)).

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    In der Rechtsprechung des Senats ist deshalb anerkannt, daß der Sozialhilfeträger gehindert sein kann, einem Hilfesuchenden, der sich in Widerspruch zu einem ablehnenden Sozialhilfebescheid für eine unverhältnismäßig teure Betreuungseinrichtung entschieden hat, den Kostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch dann noch entgegenzuhalten, wenn ein Wechsel der Betreuungsstätte ohne nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg der Eingliederungsmaßnahme nicht mehr möglich ist ( vgl. BVerwGE 64, 318 (320)).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat ( vgl. BVerwGE 23, 255 (257); 52, 214 (226); 65, 52 (53); 90, 154 (156) sowie Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - (FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24)).
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat ( vgl. BVerwGE 23, 255 (257); 52, 214 (226); 65, 52 (53); 90, 154 (156) sowie Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - (FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24)).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    § 3 Abs. 2 BSHG regelt das 'Wunschrecht' des Hilfesuchenden in bezug auf die Gestaltung der Hilfe; er betrifft das 'Wie' der Hilfeleistung und setzt deshalb begrifflich Alternativen der Bedarfsdeckung voraus ( vgl. BVerwGE 91, 114 ( 116)).
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Lehnt aber der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen ( vgl. BVerwGE 40, 343 ( 346); 58, 68 (74); 90, 154 (156); 90, 160 (162): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.
  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
    Aber auch vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers kommt in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten ( vgl. BVerwGE 26, 217 (220); 90, 154 (156); 90, 160 (162)).
  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79

    Nachrang der Sozialhilfe hinter Unterhaltsleistungen Dritter - Bestehen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1991 - 6 S 2494/88

    Anwendung des Kostenvorbehalts bei der Eingliederungshilfe zu angemessener

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152; in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27) , ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen.
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (hier in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (so bereits BVerwGE 94, 127, 135 f mwN zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1374
BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91 (https://dejure.org/1994,1374)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.1994 - 5 C 47.91 (https://dejure.org/1994,1374)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 (https://dejure.org/1994,1374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 60
  • NJW 1995, 1042 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 78
  • DVBl 1994, 1296
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91
    Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 79, 46 m.w.N.).

    Die dort angeordnete Zuständigkeit für die Sozialhilfe ist dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantwortet worden, um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 79, 46 ).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91
    Bejaht man dagegen eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wird erheblich, ob die Kläger tatsächlich die Sommerbekleidungsstücke auf Kredit angeschafft haben und dies auch - ohne ihres Sozialhilfeanspruchs verlustig zu gehen - durften, weil der vorliegende Bedarf ein Abwarten bis zur Hilfeentscheidung des Sozialhilfeträgers nicht (mehr) zuließ (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 160 ).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91
    Bejaht man dagegen eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wird erheblich, ob die Kläger tatsächlich die Sommerbekleidungsstücke auf Kredit angeschafft haben und dies auch - ohne ihres Sozialhilfeanspruchs verlustig zu gehen - durften, weil der vorliegende Bedarf ein Abwarten bis zur Hilfeentscheidung des Sozialhilfeträgers nicht (mehr) zuließ (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 160 ).
  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91
    Bejaht man dagegen eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wird erheblich, ob die Kläger tatsächlich die Sommerbekleidungsstücke auf Kredit angeschafft haben und dies auch - ohne ihres Sozialhilfeanspruchs verlustig zu gehen - durften, weil der vorliegende Bedarf ein Abwarten bis zur Hilfeentscheidung des Sozialhilfeträgers nicht (mehr) zuließ (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 160 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten -

    Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ).

    Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).

  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 21.97

    Auslandsreise, Zuständigkeit der Sozialhilfe während ; Sozialhilfeträger,

    Nach der bereits von der Vorinstanz angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG maßgeblich darauf abzustellen, wo der geltend gemachte Bedarf entstanden ist; denn die Sozialhilfe dient dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 BVerwG 5 C 89.85 - ; Urteil vom 24. Januar 1994 BVerwG 5 C 47.91 - ; Urteil vom 23. Juni 1994 BVerwG 5 C 26.92 - ; Urteil vom 17. November 1994 BVerwG 5 C 13.92 - ).

    Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers besteht danach trotz Ortswechsels des Hilfesuchenden fort, wenn die Bedarfslage in seinem Verantwortungsbereich nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt ist, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätte beseitigt werden können (vgl. Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O. S. 60, 63 bzw. S. 4, für den Fall eines durch einmalige Leistung zu deckenden Bedarfs - Sommerbekleidung).

  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

    Die örtliche Zuständigkeit des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist an der Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichtet und so auszulegen, dass Verzögerungen der Hilfegewährung ausgeschlossen sind; wo sie z.B. durch Hinhalten des Hilfebedürftigen in Erwartung eines angekündigten Umzugs drohen, ist ihnen durch Festhalten des Sozialhilfeträgers an seiner Zuständigkeit entgegenzuwirken (BVerwGE 95, 60 = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3 f.).

    Die dort vorgeschriebene Zuständigkeitsperpetuierung knüpft zwar an § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG an, setzt aber, indem sie sich auf die Zeit "bis zur Beendigung der Hilfe" bezieht, weiter voraus, dass die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuständige Sozialhilfe eingesetzt hat; lediglich für die Regelung des zukünftigen Bedarfs wird eine Ausnahme von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehen, um eine auswärtige Hilfe in der Verantwortung des ersten Sozialhilfeträgers zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 95, 60 = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3 f. zu § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F.).

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